c) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden unterliegt das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben aus zweierlei Gründen nicht der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG und Art. 31a Abs. 1 KEnV: Einerseits ist das betreffende Baugesuch bereits am 4. März 2022 und somit vor Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen bei der Gemeinde Roggwil eingegangen. Andererseits beträgt die Gebäudefläche des geplanten Mehrfamilienhauses gemäss dem Prüfbericht zur Kontrolle des Energienachweises vom 22. Februar 202319 lediglich 205.63 m2, womit das Bauvorhaben aufgrund dessen Grösse ohnehin von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie befreit wäre.