5/7 BVD 110/2023/131 diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer kleineren anrechenbaren Gebäudefläche vorsehen. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. Art. 75b EnG unterstehen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden, der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht. Die betreffende kantonale Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 31a Abs. 1 KEnV18 und ist gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2022 seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.