a) Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das vorliegende Bauprojekt der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie unterliege und der Neubau daher mit einer entsprechenden Solaranlage auszustatten sei. b) Nach Art. 45a Abs. 1 EnG17 ist beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können 16 Vorakten, pag. 191. 17 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0).