Bei einer allfälligen Missachtung dieser Vorgaben vor oder während der Bauphase, wäre die Gemeinde verpflichtet, baupolizeilich zu intervenieren. Wie der Beschwerdegegner somit richtig vorbringt, ist den Anforderungen an die Baustelleninstallation im vorliegenden Fall genüge getan und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gemeinde Roggwil ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachkommen wird. Auch diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet. 4. Energieversorgung / Solaranlage