c) In Anbetracht des Erwähnten und insb. mit Blick auf die Bauinstallationspläne vom 17. April 2023 erweisen sich die Bedenken der Beschwerdeführenden als unbegründet: So ist in den Bauinstallationsplänen ersichtlich, dass während allen Bauetappen die Bauinstallationen stets innerhalb der Bauparzelle vorgesehen sind. Ferner wird mit der im angefochtenen Bauentscheid aufgenommenen Auflage den Befürchtungen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Missachtung dieser Vorgaben vor oder während der Bauphase, wäre die Gemeinde verpflichtet, baupolizeilich zu intervenieren.