Mit Blick auf die positive Einschätzung der Gemeinde Roggwil als zuständige Strassenaufsichtsbehörde ist aufgrund des gewählten Containerstandorts auch keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder von anderweitigen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen erkennbar. Den Containerstandort möglichst in der Nähe der grossen Kreuzung nördlich des Bauprojekts zu platzieren, erscheint mit Blick auf das jeweils vorzunehmende Wendemanöver des Kehrichtsammelwagens und dessen Anfahrtsweg (via K.________weg) sinnvoll.