d) Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt,15 liegen der Begründung zur Erteilung der Ausnahmebewilligung somit nachvollziehbare Überlegungen der Verkehrssicherheit zu Grunde. Mit Blick auf die positive Einschätzung der Gemeinde Roggwil als zuständige Strassenaufsichtsbehörde ist aufgrund des gewählten Containerstandorts auch keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder von anderweitigen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen erkennbar.