c) Die Gemeinde Roggwil hat in Art. 313 Abs. 2 GBR10 für Detailerschliessungsstrassen einen Strassenabstand von 3 m vorgesehen. Dieser wird mit dem Bau des vorgesehenen Containerplatzes unterschritten, was somit einer Ausnahmebewilligung bedarf. Der Beschwerdegegner beantragte und begründete diese mit seinem Ausnahmegesuch vom 14. Dezember 2022 wie folgt: Der gewählte Containerstandort sei gut mit den Lastwagen der Müllabfuhr zugänglich und somit der bestmögliche Standort, welcher zudem die Sicht für die Autofahrer nicht beeinträchtige.11 Gemäss Amtsbericht vom 30. März 2023 beurteilte die Bau- und