a) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der nördlich des Neubaus vorgesehene Rollcontainerstandort sie in ihrer Sicherheit gefährde, da dieser am oberen Rand der abschüssigen Kreuzung zu stehen kommen soll. Es bestehe in diesem Bereich ein weitläufiges Gefälle, weswegen insbesondere sie, als Eigentümer der darunterliegenden Parzelle, aber auch alle anderen sich dort aufhaltenden Personen gefährdet seien. Die Abfallentsorgung sollte daher aus Sicherheitsgründen nicht mit Rollcontainern, sondern mit Kehrrichtsäcken erfolgen und die diesbezügliche Ausnahme betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands sei nicht zu gewähren.