Der Beschwerdegegner hat ferner von den zusätzlichen Ansprüchen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (befürchtete Schäden aufgrund des geplanten Containerstandorts) Kenntnis nehmen können. Die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden gilt somit als erfolgt, womit deren Zweck erfüllt ist. Insofern als dass sie die Rechtsverwahrung betrifft, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 2. Ausnahme betreffend Unterschreitung des Strassenabstands