Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau ist auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden betreffend die befürchteten Bauschäden aufgrund von Erdbewegungen und Erschütterungen in Erwägung 12 auf Seite 6 des angefochtenen Gesamtbauentscheids eingegangen und hat diese in Ziffer 4 des Dispositivs angemerkt. Deren Erneuerung bzw. Bestätigung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Der Beschwerdegegner hat ferner von den zusätzlichen Ansprüchen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (befürchtete Schäden aufgrund des geplanten Containerstandorts) Kenntnis nehmen können.