c) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD4). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihr allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.5 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen, wobei die entsprechende Anmerkung im Dispositiv nur deklaratorische Wirkung hat.6 Sie können auch noch im Beschwerdeverfahren vorgemerkt werden, sofern die Vorinstanz die Anmerkung unterlassen hat.