c) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Entfernung der Plastikwände wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Zweifelsfrei erweist sich diese Wiederherstellungsmassnahme als verhältnismässig. Die Anordnung ist offensichtlich geeignet und auch erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen sind keine erkennbar und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Das öffentliche Interesse am Rückbau ist gegeben, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist.22 Rechtskräftig sind