besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar. Spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände, welche eine Ausnahme begründen könnten, bestehen vorliegend nicht. e) Nach dem Gesagten sind keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG gegeben. Da durch das Bauvorhaben die Gebäudelänge überschritten wird und keine Ausnahme gewährt werden kann, hat die Gemeinde dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Ausnahmebewilligung zur Nichteinhaltung der Dachgestaltung einzugehen. 4. Wiederherstellung