51 Abs. 2 BauV ein.19 Die Beschwerdeführenden haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Bandbreite nach Art. 51 Abs. 2 BauV maximal auszuschöpfen. Darüber hinaus gaben die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 28. Juli 2022 noch an, es werde kein weiterer Parkplatz benötigt.20 Ferner können sie auch 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27 N. 4. 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27