d) Ausnahmegründe für eine Überschreitung der Gebäudelänge sind nicht ersichtlich. Die Parzelle der Beschwerdeführenden befindet sich in einer Hanglage. Ansonsten weist sie keine Besonderheiten bezüglich Lage oder Form auf. Die Parzelle ist mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen und sieben Parkplätzen überbaut. Mit dem Wunsch, den Abstellraum/Fahrzeugunterstand in der gewünschten Art zu erstellen, bezwecken die Beschwerdeführenden eine optimale Ausnützung der Parzelle. Darin liegt von vornherein kein Ausnahmegrund.18 Sodann hält das Mehrfamilienhaus mit sieben Abstellplätzen die Bandbreite von zwei bis acht Abstellplätzen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BauV ein.19