b) Diesbezüglich legt die Gemeinde dar, gemäss Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern von Aldo Zaugg und Peter Ludwig werde mit jeder Ausnahmebewilligung das öffentliche und das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Es liege im Interesse der Öffentlichkeit, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten würden. Der blosse Wunsch nach optimaler Nutzung genüge nicht als Ausnahmegrund.