In den Ausführungen in Ziff. 3.3. des Gesamtbauentscheides vom 18. Juli 2023 werde jedoch nicht berücksichtigt, dass den Bewohnern nebst ihren Wohnungen Abstellräume von 5 – 7 m2 pro Wohneinheit sowie in Nähe des Hauseinganges eine besonders wettergeschützte Abstellfläche für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen zur Verfügung gestellt werden müsse (vgl. Art. 47 BauV). Damit würden diverse Parkmöglichkeiten gezwungenermassen als Abstellplätze genutzt, womit wieder eine geringere Anzahl an Parkmöglichkeiten vorhanden sei.