g) Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden weist bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Gebäudelänge von 20.00 m auf. Wird nun das 4.50 m breite Bauvorhaben an die bereits bestehende Gebäudelänge angerechnet, beträgt die Gebäudelänge 24.50 m. Damit wird die Gebäudelänge gemäss Art. 10 Abs. 1 GBR überschritten. 3. Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Gebäudelänge