Die maximal zulässige Fassadenhöhe von 4.00 m wird jedoch nicht nur auf der Südwestseite überschritten, sondern auch auf der Nordwestseite14 sowie auf der Nordost- und Südostseite.15 Fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Mehrhöhe überhaupt bei Anbauten beansprucht werden kann. Dies kann jedoch vorliegend offengelassen werden, hält das Bauvorhaben doch auf sämtlichen Seiten die maximal zulässige Fassadenhöhe gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a GBR nicht ein.