Des Weiteren hält das geplante Bauvorhaben auch nicht die maximal zulässige Fassadenhöhe für Anbauten gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a GBR ein. Die Beschwerdeführenden legen in ihrer Beschwerde vom 17. August 2023 selbst dar, die Höhe auf der rechten Seite (Südwestseite) überschreite tatsächlich die vorgegebenen 4.00 m. Die maximal zulässige Fassadenhöhe von 4.00 m wird jedoch nicht nur auf der Südwestseite überschritten, sondern auch auf der Nordwestseite14 sowie auf der Nordost- und Südostseite.15 Fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Mehrhöhe überhaupt bei Anbauten beansprucht werden kann.