10 Abs. 2 Bst. a GBR auf eine Fassadenhöhe (Fh) von 4.00 m und eine anrechenbare Gebäudegrundfläche (aGbF) von 60.00 m2 festgelegt. Zudem müssen sie einen Grenzabstand (A) von mindestens 2.00 m einhalten.