Dannzumal sei die Problematik gewesen, dass gemäss dem damals anzuwendenden Recht ein Anbau an die Gebäudelänge angerechnet werden musste und damit eine Überschreitung der maximalen Gebäudelänge vorgelegen habe, weshalb eine Ausnahmebewilligung nötigt gewesen wäre. Mit der Änderung der aktuellen baurechtlichen Grundordnung werde ein Anbau nunmehr gemäss Art. 37 Abs. 4 GBR nicht mehr zur Gebäudelänge hinzugerechnet, weshalb keine Überschreitung der maximalen Gebäudelänge mehr vorliege und ein Ausnahmegesuch nicht mehr notwendig sei. Was bedeuten würde, dass der Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung nichts mehr entgegenstehen würde.