werde jedoch unter dem Vordach des Hauptgebäudes auf die bestehende Terrasse erstellt. Es sei somit nicht deutlich erkennbar, dass dieser Gebäudeteil nicht zum Hauptgebäude zähle. Weiter bringt sie vor, da der geplante Abstellraum und Fahrzeugunterstand nicht deutlich als Anbau beurteilt werden könne, gelte dieser als Hauptbau und werde folglich zur Gebäudelänge gezählt. Es könne daher nicht mehr von einer leicht entfernbaren Baute und Anlage nach Art. 28 BauG gesprochen werden.