Vordach geplant sei, werde klar ersichtlich, dass es sich um einen Anbau handle. Schliesslich kommen sie mit Verweis auf Art. 34 Abs. 4 GBR (Bauten am Hang) zum Schluss, dass auch die Dimensionen eines Anbaues gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 GBR eingehalten würden. c) Die Gemeinde Kirchdorf (BE) führt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 aus, die Materialisierung des geplanten Abstellraums und Fahrzeugunterstandes unterscheide sich vom Hauptgebäude. Die Terrasse, respektive der geplante Abstellraum und Fahrzeugunterstand 3 Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Mühledorf vom 7. Dezember 2005, pag. 195 ff. der Vorakten der