b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Auslegung der Vorinstanz, dass es sich beim vorliegenden Bauvorhaben nicht um einen Anbau handle, sei nicht zu folgen, sie sei rechtsfehlerhaft. Es handle sich sehr wohl um einen Anbau im Sinne von Art. 4 BMBV8 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a GBR9. Weiter führen sie aus, das geplante Bauvorhaben erfülle aus ihrer Sicht alle aufgeführten Voraussetzungen, d.h. der geplante Bau sei als Anbau im Sinne von Art. 4 BMBV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a GBR zu qualifizieren. Es werde direkt an das Hauptgebäude angebaut, der Anbau lehne sich damit dem Hauptgebäude an, sei jedoch dennoch durch eine Innenwand (aktuelle Aussenwand/Fassade) getrennt.