der Verschalung im Giebelbereich.3 Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied die BVE, dass auch die Verschalung im Giebelbereich des Vordaches des offenen vorspringenden Gebäudeteils auf der Nordwestseite des Wohnhauses sowohl auf der Südwest- als auch auf der Nordostseite zu entfernen sei.4 Die Gemeinde Kirchdorf (BE) forderte alsdann die Beschwerdeführenden mit korrigierter Wiederherstellungsverfügung vom 11. August 2006 auf, die Seitenwände zu entfernen und die Verschalung im Giebelbereich des Vordaches des offenen vorspringenden Gebäudeteils auf der Nordwestseite des Wohnhauses sowohl auf der Südwestals auch auf der Nordostseite zu entfernen.5 Zwischenzeitlich entfernten die