Die Beschwerdeführenden haben diesen offenen vorspringenden Gebäudeteil auf der Nordwestseite mit Seitenwänden versehen und den Giebelbereich des Vordachs über dem offenen vorspringenden Gebäudeteil verschalt. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2005 forderte die Gemeinde Kirchdorf (BE) die Beschwerdeführenden auf, die Seitenwände zu entfernen, verzichtete jedoch auf das Entfernen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).