2. Qualifikation des Bauvorhabens/Gebäudelänge a) Auf der Nordwestseite des Wohnhauses der Beschwerdeführenden befindet sich eine Terrasse, welche durch das heruntergezogene Dach des Gebäudes gedeckt wird. Dieser Gebäudeteil wurde in der Baubewilligung vom 7. August 2002 als offener vorspringender Gebäudeteil beurteilt. Die Beschwerdeführenden haben diesen offenen vorspringenden Gebäudeteil auf der Nordwestseite mit Seitenwänden versehen und den Giebelbereich des Vordachs über dem offenen vorspringenden Gebäudeteil verschalt.