Subeventualiter: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023 nahm die Gemeinde Kirchdorf (BE) zur Beschwerde Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Dezember 2023 ihre Schlussbemerkungen sowie die Kostennote ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.