2. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2005 erhoben die Nachbarn Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2006 teilweise gut. Sie ordnete das Entfernen der Verschalung im Giebelbereich des Vordaches des offenen vorspringenden Gebäudeteils auf der Nordwestseite des Wohnhauses sowohl auf der Südwest- als auch auf der Nordostseite an. Bezüglich der Wiederherstellung des Dachrücksprungs wies die BVE die Beschwerde ab. Im Übrigen bestätigte sie die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Kirchdorf (BE) vom 7. Dezember 2005.