21/23 BVD 110/2023/12 verhältnis zu kündigen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass die Wiederherstellungsfrist zu kurz bemessen ist. Die Wiederherstellungsfrist erscheint insgesamt verhältnismässig. 7. Beweisabnahme