OR74 kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündet werden. Bei einer Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten hat die Beschwerdeführerin somit je drei Monate Zeit um das Miet- 72 Vgl. den Grundriss- und Schnittplan vom 8. Juni 2012, bewilligt am 7. September 2012, Vorakten 2012 73 Pag. 60 f. der Vorakten 2022 74 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)