g) Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Mietverhältnisses eine Wiederherstellungsfrist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung gesetzt. Gemäss Mietvertrag vom 16. bzw. 19. Oktober 2021 ist dieser zwar erstmals kündbar auf den 30. November 2024.73 Wie in E. 6c aufgezeigt sind jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen für die Festsetzung der Wiederherstellungsfrist zu beachten. Gemäss Art. 266g Abs. 1 i.V.m. Art. 266c OR74 kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündet werden.