Die Entfernung der Dusche, des entsprechenden Anschlusses, der Küche und der über die ursprünglich bewilligte Teeküche hinausgehenden Anschlüsse sind zudem nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden und der Beschwerdeführerin zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich die Wiederherstellung als verhältnismässig.