Die Anordnung der Gemeinde, wonach die als Wohnung genutzten Räumlichkeiten im Obergeschoss rechts wieder der bewilligten Büronutzung gemäss Gesamtentscheid vom 7. September 2012 zuzuführen sind, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Ohne Dusche und voll ausgerüstete Küche ist keine Wohnnutzung möglich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entfernung der Dusche, des entsprechenden Anschlusses, der Küche und der über die ursprünglich bewilligte Teeküche hinausgehenden Anschlüsse sind zudem nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden und der Beschwerdeführerin zumutbar.