f) Der Einbau einer Dusche und einer Küche sowie die Wohnnutzung der Räumlichkeiten im westlichen Obergeschoss (rechts des Eingangs) erfolgten ohne Baubewilligung und sind nicht zonenkonform. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zonenordnung bzw. der Überbauungsvorschriften ist gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Wiederherstellung entstehen. Die Anordnung der Gemeinde, wonach die als Wohnung genutzten Räumlichkeiten im Obergeschoss rechts wieder der bewilligten Büronutzung gemäss Gesamtentscheid vom 7. September 2012 zuzuführen sind, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich.