Aufgrund der E-Mails der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 und vom 19. Juni 2014 war für die Baupolizeibehörde daher noch keine rechtswidrige Nutzung erkennbar. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin spätestens seit der E-Mail-Korrespondenz im Juni 2014 die Wohnnutzung im guten Glauben ausgeübt haben soll. Der Leiter der Bauabteilung erteilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2014 lediglich eine allgemeine Auskunft über Art. 4 ÜV. Die E-Mail enthält insbesondere keine konkrete Zusicherung für die Realisierung einer Wohnung im westlichen Obergeschoss.