Die Beschwerdeführerin bat die Bauverwaltung um Rückmeldung, «ob an diesem Vorgehen etwas zu bemängeln ist oder nicht». Mit einer weiteren E-Mail vom 19. Juni 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Bauverwaltung und bat um eine Auskunft, damit sie mit «organisatorischer Sicherheit» die Ferienzeit planen könne.70 Der Leiter der Bauabteilung antwortete der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2014. Er zitierte Art. 4 ÜV und erklärte, die Vorschrift sei pro Liegenschaft zu verstehen. Folglich könne pro Liegenschaft nur eine dauernd bewohnte Wohnung realisiert werden.71