An die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde erging keine Kopie. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass Herr E.________ sein privates Wissen als Nachbar der Baubewilligungs- bzw. Baupolizeibehörde oder dem Gemeinderat als Gesamtgremium hätte anzeigen müssen. Wie vorangehend aufgezeigt, ist das private Wissen eines Behördenmitglieds der Behörde als solche nicht zuzurechnen (das gilt im Übrigen auch für das private Wissen von Frau E.________). Die Beschwerdeführerin kann aus der E-Mail vom 26. März 2014 daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.