Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob der baurechtswidrige Zustand für die Gemeinde aufgrund verschiedener E-Mails aus dem Jahr 2014 erkennbar gewesen wäre. Herr E.________ wandte sich mit E-Mail vom 26. März 2014 an die Beschwerdeführerin und teilte Folgendes mit: Ich habe begründeten Verdacht, dass Frau H.________ regelmässig in der Tagesstätte übernachtet. Zur Klärung bitte um eine Unterredung.68 Die Gemeinde hat in ihrer Replik vom 27. Juni 2023 ausgeführt, dass Herr E.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gemeinderat gewesen sei. Es ist weder dargetan noch aktenkundig, dass Herr E.________ zum Zeitpunkt der E-Mail Gemeinderat und allenfalls zugleich Ressortvorsteher