Nach dem Gesamtentscheid vom 7. September 2012 ist einzig die Bestätigung der Kontrolle der Schnurgerüstabsteckung vom 17. Dezember 2012 aktenkundig.67 Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung, dass eine Bauabnahme stattgefunden hat, nicht weiter. Es ist somit nicht erwiesen, dass die Gemeinde eine Bauabnahme durchgeführt, die Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erkennen konnte und die Beschwerdeführerin gutgläubig davon ausgehen durfte, sie sei zur Wohnnutzung berechtigt.