Die Beschwerdeführerin hat folglich zu beweisen, ob eine Bauabnahme stattgefunden hat oder nicht. Im Gesamtentscheid vom 7. September 2012 wurde in den Auflagen (gemäss Amtsbericht der Gemeinde vom 14. Juni 2012) verfügt, dass das Selbstdeklarationsformular SB2 nach Beendigung der Bauarbeiten unaufgefordert und umgehend bei der Bauabteilung der Gemeinde eingereicht werden müsse. In den Vorakten ist kein Selbstdeklarationsformular vorhanden.66 Nach dem Gesamtentscheid vom 7. September 2012 ist einzig die Bestätigung der Kontrolle der Schnurgerüstabsteckung vom 17. Dezember 2012 aktenkundig.67