d) Vorliegend umstritten ist unter anderem, ob nach Fertigstellung des Gebäudes an der C.________ 3a eine Bauabnahme stattgefunden hat oder nicht. Diesbezüglich ist zunächst die Beweislast zu klären. Für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt die Beweislast gemäss Lehre und Rechtsprechung bei der Bauherrschaft (vgl. Art. 8 ZGB).65 Dasselbe muss auch im Hinblick auf das Stattfinden einer Bauabnahme gelten. Die Beschwerdeführerin hat folglich zu beweisen, ob eine Bauabnahme stattgefunden hat oder nicht.