Schliesslich muss auch die Frist zur Wiederherstellung verhältnismässig sein. Sie ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.63 Vertragliche Vereinbarungen der Bauherrschaft mit Dritten wie zum Beispiel langjährige Mietverträge stehen einer Wiederherstellung nicht entgegen. Bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist sind hingegen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten.64