Demzufolge ist ein baurechtswidriger Zustand erkennbar, soweit einzelne Mitglieder der Baupolizeibehörde während der Ausübung ihrer amtlichen Funktion davon Kenntnis erlangen. Erlangen einzelne Mitglieder der Baupolizeibehörde ausserhalb ihrer behördlichen Funktion und damit privat Wissen über baurechtswidrige Zustände, ist die Erkennbarkeit für die Baupolizeibehörde zu verneinen. Selbstverständlich steht es den einzelnen Behördenmitgliedern aber jederzeit frei, privat erlangte Kenntnis von baurechtswidrigen Zuständen bei der Baupolizeibehörde einzubringen.