mert. Diese Betrachtungsweise sei sachgerecht, weil so vermieden werde, einem bestimmten Personenkreis eine Denunzierungspflicht aufzubürden, insbesondere in kleinen Gemeinden.62 Die sinngemässe Anwendung dieser Rechtsprechung auf Art. 46 Abs. 3 BauG erscheint sinnvoll, gerade mit Blick auf die kleinräumigen Verhältnissen in zahlreichen Gemeinden. Demzufolge ist ein baurechtswidriger Zustand erkennbar, soweit einzelne Mitglieder der Baupolizeibehörde während der Ausübung ihrer amtlichen Funktion davon Kenntnis erlangen.