Anzeigepflichten und –rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten (vgl. Art. 48 Abs. 3 EG ZSJ). Die Hürden für die Bejahung einer Anzeigepflicht sind somit hoch und umfassen insbesondere nicht Übertretungen wie beispielsweise Art. 50 BauG (vgl. Art. 103 StGB60). In Zusammenhang mit der Meldepflicht im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG61 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass keine Verpflichtung der Sachbearbeitenden einer AHV-Gemeindezweigstelle besteht, auch privat erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einfliessen lassen zu müssen. Ausserdienstliches bleibe somit ausgeklam-