eine Anzeigepflicht der Strafbehörden für Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben. Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ59 konkretisiert, dass die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden. Anzeigepflichten und –rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten (vgl. Art.