Es ist fraglich, ob die Erkennbarkeit für die Baupolizeibehörde allenfalls auch dann zu bejahen ist, wenn ein Mitglied der Baupolizeibehörde privat Wissen über einen baurechtswidrigen Zustand erlangt hat (sei es zum Beispiel als Nachbarin oder Nachbar oder infolge eines privaten Spazierganges durch die Gemeinde). Soweit ersichtlich haben bis anhin weder das Gesetz noch die Lehre und Rechtsprechung diese Frage beantwortet. In strafrechtlichen Belangen statuiert beispielsweise Art. 302 Abs. 1 StPO58 eine Anzeigepflicht der Strafbehörden für Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben.